Moeller GmbH

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Wirksamkeit der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allgemeines
Allen unseren Angeboten, Verträgen, Vereinbarungen und Lieferungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde, sie gelten auch dann, wenn wir im Einzelfalle nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen, spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Liefererung als vom Besteller anerkannt. Mit unseren Bedingungen zusammentreffende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.

Als Abrufaufträge können nur solche Bestellungen betrachtet werden, über deren Gesamtauftragsmenge bei Auftragserteilung oder spätestens innerhalb 12 Wochen nach Auftragsdatum durch Lieferplan verfügt wird, und deren Gesamtauftragsmenge innerhalb von 9 Monaten nach Auftragserteilung abgenommen wird (s. Punkt 9). Anderslautende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

Falls dem Besteller Ausfallmuster zugesandt werden und Gutbefund vorliegt, sind diese für die Ausführung maßgebend und damit integraler Bestandteil des Vertrages.

2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.

3. Preisgrundlage
Die Preise gelten in EURO (€) ab Lager, ausschließlich Verpackung. Aufträge für die wir nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart haben, werden zu dem am Liefertag gültigen Preisen berechnet. Tritt eine Veränderung der Tariflöhne, der Material- oder Energiekosten bis zum Liefertage ein, behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor. Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.

4. Lieferfristen, Liefertermine
Lieferfristen und Termine sind - sofern nicht anders vereinbart - als annähernde Bestimmung der Lieferzeit zu verstehen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom Besteller erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführungen klargestellt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis Ende der vereinbarten Lieferzeit die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeiten die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgebend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferzeit verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel, ob bei uns oder bei unseren Lieferanten eingetreten. Als Hindernisse dieser Art gelten z.B.: Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

Bei späteren Vertragsänderungen, die sich auf die Laufzeit auswirken können, verlängert sich diese, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, entsprechend. Treten die im Absatz 3 genannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf diese Hindernisse kann sich jedoch der Besteller nur berufen, wenn er uns unverzüglich benachrichtigt.

5. Höhere Gewalt
Bei Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne das der Besteller irgendwelche Rechte daraus ableiten kann.

6. Sistierung und Annullierung des Auftrags
Eine Sistierung oder Annullierung des Auftrages ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit uns zulässig.

Bei teilweise oder völliger Sistierung oder Annullierung des Auftrages sind wir berechtigt, den für die bereits gelieferte Menge gültigen Preis nachzuberechnen.

Von uns bereitgestellte Teile werden dem Besteller bei einer Sistierung oder Annullierung des Auftrages in jedem Falle in Rechnung gestellt.

Bei einer Sistierung oder Annullierung des Auftrags werden die Kosten für Ausfallmuster dem Besteller in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bei einer Wiederauflebung des sistierten oder annullierten Auftrags werden die Kosten dem Besteller wieder gutgeschrieben.

7. Versand und Gefahrenübergang
Wird die Ware auf Verlangen des Bestellers versendet, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes die Gefahr deszufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Versendungskosten trägt.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Art der Versendung liegt in unserem ermessen, wobei wir besondere Wünsche des Bestellers möglichst berücksichtigen.

8. Abnahme der Ware
Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt die Abnahme der Ware durch den Besteller im Lieferlager bei Versandbereitschaft.

Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Besteller; die sachlichen Abnahmekosten werden berechnet, wenn sie nicht im Preisenthalten sind.

Nach Abnahme der Ware ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder zu lagern. 

Die Ware gilt dann mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.

9. Teillieferungen, Abrufaufträge
Teillieferungen sind gestattet; jede Teillieferung gilt als selbstständige Lieferung. Bei Abrufaufträgen ist der Besteller verpflichtet, uns Abrufe rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstehenden Ausfalles zuverlangen.

10. Gewichte, Stückzahlen, Maße
Bei Sonderanfertigung nach Muster oder Zeichnungen sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Menge im Rahmen von +/- 10% zulässig. Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

Maße und Gewichte, die in unseren Abbildungen, Zeichnungen, Katalogen, Schriftstücken usw. enthalten sind, sind nur annähernd zu verstehen. Abänderungen oder Verbesserungen sind vorbehalten.

11. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest, sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Dikontierbarkeit angenommen. Diskontspesen, Einzugsspesen und Wechselstempelsteuer werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, Zahlungsschwierigkeiten beim Besteller aufkommen oder uns Umstände bekannt werden, die generell geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.

Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder aber nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenerersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Wir haben jederzeit Anspruch auch nach Art und Umfang üblicher Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen - noch wegen Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

12. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Unbeschadet der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber voll und pünktlich nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns jederzeit die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Lieferant vor, ohne das daraus Verpflichtungen entstehen. Wir erwerben das Eigentum an den hergestellten Zwischen- und Enderzeugnissen, der Besteller ist lediglich Verwahrer. Dies gilt auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller sind als die Vorbehaltsware, doch dient die verarbeitete Ware zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen.

Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren geht das dadurch entstehende Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung auf uns über. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw.verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) zu unterrichten.

Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware und die in unserem Miteigentum stehenden Sachen in ornungsgemäßem Zustand zu erhalten, gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen die Ansprüche gegen den Versicherer abzutreten.

13. Gewährleistung
Mängelrügen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, schriftlich bei uns eingehen.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung zu rügen. Nach Ablauf von 3 Monaten, nachdem die Ware unser Lager verlassen hat, ist jegliche Mängelrüge ausgeschlossen. Bei begründeten Mängelrügen erfüllen wir unsere Verpflichtung unter Ausschuß weiterer Ansprüche nach unserer Wahl wie folgt:

  • durch Nachbesserung der mangelhaften Ware;
  • durch Lieferung anderer, einwandfreier Ware in der ursprünglich vereinbarten Form und Ausführung; auf Verlangen hat der Besteller die magelhafte Ware zurückzugeben;
  • durch einen dem Minderwert entsprechenden Preißnachlaß.

Kommen wir unserer Gewährleistungsverpflichtung nicht nach, so hat der Besteller ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Rügefrist neu zu laufen.

Übersendet der Besteller nicht unverzüglich auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials, gestattet er uns nicht die Besichtigung und Prüfung der Ware, oder bessert er ohne unsere Einwilligung selber nach, so sind alle Gewährleistungsansprüche verwirkt. Alle Ansprüche verjähren in einem Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, sonst in 6 Monaten von der Lieferung an.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung und Überbeanspruchung unserer Ware entbindet uns von jeder Haftung.

14. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche jeder Art und jeden Umfangs, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz mittelbarer und Folgeschäden, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grobfahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung eines Erfüllungsgehilfen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Langenfeld. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Langenfeld oder das Landgericht Düsseldorf; nach unserer Wahl auch der Geschäftssitz des Bestellers. Für den Fall der Geltendmachung von Ansrpüchen im Wege des Mahnverfahrens wird das Amtsgericht Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.